Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat weitreichende Maßnahmen (der sog. Schutzschild für Beschäftige und Unternehmen) getroffen, um vor den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus zu schützen. Es geht insbesondere um die Sicherstellung der Liquidität, den Erhalt von Arbeitsplätzen und dem Schutz vor einer drohenden Insolvenzantragswelle vieler Unternehmer und Unternehmen.

Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

Der Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen der Bundesregierung umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. Das Kurzarbeitergeld wird flexibler. Unternehmen können es künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. Genauere Informationen finden Sie unter unserem Beitrag „Neuregelung des Kurzarbeitergeldes“.
  2. Die Liquidität von Unternehmen wird durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck wird die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet. Genaueres fingen Sie unter unseren Beitrag „Steuerpolitische Maßnahmen zur Bewältigung der Krise“.
  3. Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW- und ERP-Kredite. Informationen zu diesem Thema finden Sie unter anderem unter unserem Beitrag „Unterlagen für die Kreditaufnahme“.
  4. Die Bundesregierung setzt sich auch auf europäischer Ebene für ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen ein und begrüßt unter anderem die Idee der Europäischen Kommission für eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro.

Die ganze Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie finden Sie unter folgenden Link: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html

Auf die einzelnen Förderinstrumente wird im Detail Stellung genommen. Sie finden dort, je nach Unternehmensgröße und/oder Bundesland, das entsprechende Fördermittelangebot.

Für NRW gelten folgende Förderprogramme der NRW-Bank

NRW.BANK.Universalkredit (für Gründer und KMU unabhängig vom Unternehmensalter):

https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/NRWBANKUniversalkredit/15260/nrwbankproduktdetail.html

NRW.BANK.Gründungskredit (für KMU bis fünf Jahre nach Gründung):

https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/NRWBANKGruendungskredit/15195/nrwbankproduktdetail.html

NRW.BANK.Mittelstandskredit (für KMU ab fünf Jahre nach Gründung):

https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/NRWBANKMittelstandskredit/15207/nrwbankproduktdetail.html

Unterstützung durch unsere Kanzlei

Aufgrund der besonderen Situation werden die Voraussetzungen für die Vergabe von Fördermittel derzeit gelockert. Als steuerlicher Berater stehen wir unseren Mandanten bei der Prüfung dieser Voraussetzungen an der Seite und unterstützen Sie bei der Antragstellung. Zögern Sie nicht, falls Sie Unterstützung benötigen und kontaktieren Sie uns.

Update 22.03.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bringt eine Gesetzesvorlage ein, aus der sich die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ergibt. Sollten Sie von Insolvenz bedroht sein und eine Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages haben, dann empfehlen wir Ihnen dennoch umgehend Ihren Anwalt zu kontaktieren.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html;jsessionid=6537A02D333A48B55546084313B7BB2C.1_cid297

Update 24.03.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Gesetzespaket geschaffen, das es Vermietern verbietet Mietern zu kündigen, die aufgrund der Krise in Zahlungsrückstand geraden. Der Kündigungsschutz für Mieterinnen und Mieter gilt zunächst bis zum 30. Juni 2020.

Weiter gibt es einen gesetzlich vorgesehenen Zahlungsaufschub für bestimmte fortlaufende Verpflichtungen, wie zum Beispiel solche für Strom und Telekommunikationsleistungen.

Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten einen zumindest dreimonatigen Zahlungsaufschub für Darlehensverträge.

Die Pressemittilung des Bundesministeriums finden Sie hier:

https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_node.html

Update 25.03.2020

Das elektronische Antragsverfahren für die Soforthilfe wurde zumindest für NRW für Freitag 27.03.2020 angekündigt:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Update 26.03.2020

Der GKV Spitzenverband hat mitgeteilt, dass eine Stundung von Beiträgen für die Sozialversicherung möglich ist:

https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1003392.jsp

Die Beitragsstundung soll erst dann gewährt werden, wenn Unternehmerinnen und Unternehmer alle anderen Hilfen ausgeschöpft haben.