Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
Die Bundesregierung hat am Freitag, den 12.06.2020, die Eckpunkte für das Bundesprogramm
“Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen” beschlossen. Die Regelungen sind noch nicht in Kraft getreten, daher können derzeit noch keine Anträge gestellt werden. Da jedoch das Programm begrenzt ist, empfiehlt es sich schon jetzt tätig zu werden und die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Nach derzeitigem Stand ist die Mitwirkung eines Steuerberaters zwingend vorgeschrieben.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung von Überbrückungshilfen.
Notwendige Voraussetzungen
Es ist erforderlich, dass in den Monaten April bis August 2020 ein Umsatzeinbruch vorliegt. Dieser muss in den Monaten April und Mai 2020 mindestens 60 % betragen und sich in den Monaten Juni bis August 2020 auf mindestens 40 % belaufen. Vergleichswert ist jeweils das Vorjahr
Empfohlene Maßnahmen
- Die Buchhaltung für die Monate April und Mai sollte umgehend fertig gestellt werden. Prüfen Sie bitte auch, ob alle Belege für den Zeitraum ab April 2019 vorliegen. Wenn Sie bereits Mandant bei uns sind, dann unterstützt Sie Ihr Sachbearbeiter gerne.
- Für den Zeitraum Juni bis Juli 2020 ist eine Umsatzschätzung zu erstellen. Sie sollten sich frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzen und eine realistische Umsatzschätzung für den Zeitraum entwickeln. Die voraussichtliche Realisation von Umsätzen ist für die Monate Juni, Juli und August 2020 getrennt zu führen.
Förderfähige Fixkosten
Gefördert werden Fixkosten, für die Sie Verträge vor dem 1.3.2020 abgeschlossen haben. Prüfen Sie, ob alle Buchungs- und Vertragsunterlagen zu diesen Fixkosten vorliegen.
Förderfähige Fixkosten sind vor allem:
- Mieten und Pachten
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung
- Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Förderfähig sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben
Haben Sie Fragen oder Interesse an unseren Leistungen?
Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.
Ihr Ansprechpartner
Christian Mangold
Steuerberater
T +49(0)202 2978965 0
F +49(0)202 2978965 9