Außerordentliche Wirtschaftshilfe November

Der sogenannte „Lockdown Light“ ist am 02.11.2020 in Kraft getreten und gilt zunächst beschränkt bis zum 30.11.2020. Betroffen von diesem eingeschränkten Lockdown sind Unternehmerinnen und Unternehmer, die schon während der ersten Schließung am härtesten betroffen waren und mussten danach am meisten in Hygienemaßnahmen investieren.

Es ist daher aus unserer Sicht nur zu begrüßen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, sowie das Bundesamt der Finanzen in einer gemeinsamen Pressemitteilung für den hoffentlich begrenzten Lockdown außerordentliche Wirtschaftshilfen angekündigt haben:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201105-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-november-details-der-hilfe-stehen.html

Einen Antrag auf Wirtschaftshilfe können KMU stellen, die entweder von der Schließung direkt betroffen sind oder indirekt mehr als 80 % ihrer Umsätze mit direkt von der Schließung betroffenen Unternehmen erzielen.

Mit der sogenannten Nothilfe werden 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 als Zuschuss gezahlt. Unter Umständen kann auch ein anderer Vergleichszeitraum genutzt werden. Andere staatliche Hilfen werden angerechnet.

Anders als bei den bisherigen Hilfen, können auch Neugründungen, die im Oktober 2020 Umsätze erzielt haben, von der Nothilfe profitieren.

Anträge auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe November können wie die Überbrückungshilfe nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden.

Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!