Die politischen Entscheidungsträger der Bundesrepublik stellen milliardenschwere Hilfspakete in Aussicht. Erleichterter Zugang zu Kreditmitteln und eine Neuregelung des Kurzarbeitergeldes sollen Unternehmen und Arbeitsplätze erhalten. Echte steuerpolitische Maßnahmen, wie zum Beispiel Steuersenkungen oder eine Neuregelung des Umgangs mit Verlustrückträgen lassen auf sich warten und werden vermutlich auch nicht so schnell umsetzbar sein.

Steuerliche Maßnahmen sind trotzdem möglich

Trotzdem ist es für den Steuerpflichtigen möglich, Maßnahmen zu ergreifen, die zumindest die unmittelbare Liquidität stärken. Das Bundesministerium der Finanzen hat angekündigt, dass

  • Stundungen unter erleichterten Voraussetzungen gewährt werden können,
  • Unternehmen, die unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sind, bis Ende des Jahres keine Säumniszuschläge oder Vollstreckungsmaßnahmen zu befürchten haben,
  • die Voraussetzungen für die Anpassung von Steuervorauszahlungen gesenkt werden.

Die Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie hier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html

Weitere Maßnahmen sind nach Auskunft der Finanzbehörden möglich. So könnte es zum Beispiel zu einer Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen kommen.

Stundungen für Umsatz- oder Lohnsteuer sind derzeit nicht vorgesehen.

Was kann man derzeit sinnvoll tun?

Betroffene Unternehmen oder Privatpersonen sollten eine Herabsetzung der Vorauszahlungen und gegebenenfalls Stundungen beantragen. Selbstverständlich sinkt dadurch nicht die Steuerlast und spätestens nach Abgabe der Erklärung sind nach derzeitigem Stand die Steuern zu entrichten, aber Sie erhalten die vermutlich bald dringend benötigte Liquidität.

Sofern Sie Hilfe bei den entsprechenden Anträgen benötigen, kontaktieren Sie uns gerne.

Update 20.03.2020

Die Landesregierung NRW hat in der Beschreibung Ihres Maßnahmenpaketes angekündigt Sondervorauszahlungen für Umsatzsteuer vorzeitig zu erstatten. Betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer sollten gegebenenfalls hiervon  Gebrauch machen. Auch in anderen Bundesländern empfiehlt es sich diese Möglichkeit mit der Finanzbehörde abzustimmen.

Weiter wurde ein Erstattungsformular veröffentlicht, aus dem hervorgeht, dass Stundungen nunmehr auch für Umsatzsteuer möglich sein sollten. Bei Fragen nutzen Sie bitte auch unser unten stehendes Kontaktformular, die Telefonleitungen sind derzeit überlastet.

Update 23.03.2020

Auch der Freistaat Bayern hat zwischenzeitlich angekündigt die Sondervorauszahlung für Umsatzsteuer zu erstatten.