Neuregelung des Kurzarbeitergeldes
Die Neuregelungen des Kurzarbeitergeldes sind noch nicht verabschiedet worden, so dass man momentan noch nicht vollständig sicher sein kann, dass die von den politischen Entscheidungsträgern mitgeteilten Voraussetzungen für die Gewährung tatsächlich so vorliegen werden. Es ist davon auszugehen, dass die endgültigen gesetzlichen Grundlagen Anfang April geschaffen sind, da sie im Schnellverfahren erlassen werden. Bitte beachten Sie daher, dass die folgenden Informationen vorbehaltlich der entsprechenden Umsetzung richtig sind.
Was wird sich ändern?
Es werden voraussichtlich die folgenden Maßnahmen umgesetzt:
- Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
- Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten.
Wie muss man vorgehen?
Es sind die folgenden Maßnahmen in der angegebenen Reihenfolge vorzunehmen:
- Anzeige der Kurzarbeit bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit
- Abstimmung der Kurzarbeit mit der zuständigen Agentur für Arbeit
- Antrag auf Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit
- Abrechnung der Kurzarbeit durch die eigene Personalabteilung
Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass die Anzeige der Kurzarbeit vor der Beantragung erfolgen muss, damit die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld geprüft werden können. Allgemeine Informationen der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf
Abgabe der Anzeige für Kurzarbeit
Die Bundesagentur für Arbeit hat die Anzeige für Kurzarbeit vereinfacht. Es sind für diese Anzeige folgende Unterlagen einzureichen:
- Vollständig ausgefüllte Anzeige zum Kurzarbeitergeld
- Auflistung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Eine Begründung, warum KUG beantragt wird.Die Begründung sollte nicht zu knappgehalten sein und die Gründe ausführlich darstellen.
- Aufstellung der Arbeitszeitkonten
Die Bundesagentur für Arbeit bittet um Übersendung der Anzeigen per E-Mail. Nach eingegangener Anzeige wird sich die zuständige Fachabteilung mit dem Anzeigenden in Verbindung setzen.
Welche Maßnahmen sollte man nach der Anzeige treffen?
- Registrierung bei der https://jobboerse.arbeitsagentur.de/ für ein Arbeitgeberkonto. Die weitere Bearbeitung der Anträge auf Kurzarbeitergeld wird gegebenfalls elektronisch erfolgen. Auch die Anzeige kann schon elektronisch abgegeben werden.
- Ausarbeitung der Vereinbarung über Kurzarbeit mit den Mitarbeitern inklusive der erforderlichen Aufklärung über den Verdienstausfall.
Sollten Sie Fragen habe oder eine Begleitung bei den Anträgen auf Kurzarbeitergeld benötigen, so kontaktieren Sie uns gerne.
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Christian Mangold
Steuerberater
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