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E-Rechnung

Aus Pflicht wird Prozess.

Die E-Rechnung liefert strukturierte Daten. Wir sorgen dafür, dass daraus ein durchgängiger Rechnungslauf wird.

Vom Empfang über Prüfung und Freigabe bis zur Finanzbuchhaltung – DATEV-basiert und persönlich begleitet.

E-Rechnungs-Check kennenlernen

Reine PDFs zeigen Rechnungen.
E-Rechnungen liefern Daten.

Eine reine PDF enthält keine strukturierten Rechnungsdaten. Eine E-Rechnung ermöglicht dagegen die elektronische Verarbeitung. ZUGFeRD verbindet einen lesbaren PDF-Teil mit eingebetteten XML-Daten.

Strukturierte Daten lassen sich technisch prüfen und direkt weiterverarbeiten. Weniger Nacharbeit entsteht, wenn Software, Zuständigkeiten und Buchhaltung ineinandergreifen.

Reine PDF-Rechnung
digitales Dokument zur Ansicht
Prüfung häufig manuell oder nur visuell
Ablage und Nacharbeit bleiben oft bestehen
begrenzte Datenbasis für die Finanzbuchhaltung
E-Rechnung
strukturierter elektronischer Datensatz
technisch validierbare Rechnungsdaten
Verarbeitung im digitalen Rechnungslauf
Datenbasis für Buchhaltung und Auswertung
Der Nutzen entsteht im Prozess. Daten prüfen, Freigaben klären und Rechnungen in die Buchhaltung führen.

Vom Eingang
bis zur Buchhaltung.

Fünf Schritte, die zusammengehören. Wir stimmen Eingang, Prüfung, Freigabe und Verarbeitung aufeinander ab – damit Ihre Zahlen früher nutzbar sind.

1

Empfangen

E-Rechnungen kommen über definierte Wege an.

2

Prüfen

Format und Rechnungsangaben prüfen; die Leistung sachlich kontrollieren.

3

Freigeben

Sachliche Prüfung und Freigabe werden im Unternehmen geklärt.

4

Verarbeiten

Strukturierte Daten laufen in den DATEV-Prozess.

5

Nutzen

Buchhaltung und Auswertungen werden früher verwertbar.

Ihr Einstieg:
der E-Rechnungs-Check.

Rechnungslauf aufnehmen. DATEV-Prozess einrichten.

Wir prüfen, wie Rechnungen heute in Ihrem Unternehmen eingehen, wer sie prüft, wie sie freigegeben werden und wie sie in der Buchhaltung ankommen.

Daraus entwickeln wir mit Ihnen den passenden DATEV-Prozess und begleiten die Umsetzung im Team.

Termin online buchen
1

Rechnungslauf aufnehmen

Eingangskanäle, Zuständigkeiten, Freigaben und Archivierung prüfen.

2

DATEV-Prozess einrichten

E-Rechnungen in die DATEV-basierte Zusammenarbeit führen.

3

Systeme anbinden

Rechnungsschreibung, Portale, Kasse, Warenwirtschaft und weitere Vorsysteme prüfen.

4

Umsetzung begleiten

Prozessbeschreibung, Einrichtung und Schulung der Mitarbeitenden.

Die Fristen im Blick.

Inländische Unternehmen müssen seit 2025 E-Rechnungen empfangen können. Für die Ausstellung im inländischen B2B-Bereich gelten Übergangsregelungen.

Wir ordnen mit Ihnen ein, welche Vorgaben für Ihr Unternehmen gelten – und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.

2025

Empfang sicherstellen – auch als Kleinunternehmer. Ein E-Mail-Postfach genügt dafür.

2026

Bis Jahresende sind Papierrechnungen weiterhin zulässig; reine PDFs mit Zustimmung des Empfängers.

2027

Für Umsätze ab 2027 grundsätzlich E-Rechnungen ausstellen, wenn der Gesamtumsatz 2026 über 800.000 Euro lag.

2028

Ab 2028 entfällt die umsatzabhängige Übergangsregelung. Im inländischen B2B-Bereich gilt grundsätzlich die E-Rechnungspflicht.

Häufige Fragen zur E-Rechnung.

Kann eine PDF eine E-Rechnung sein?

Eine reine PDF genügt nicht. Eine ZUGFeRD-PDF kann dagegen eine E-Rechnung sein, wenn die eingebetteten strukturierten Daten die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Welche Formate sind relevant?

Verbreitet sind XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL. Entscheidend sind die gesetzlichen Format- und Inhaltsanforderungen.

Muss jedes Unternehmen sofort E-Rechnungen versenden?

Nein. Die Ausstellungspflicht hängt vom Umsatz, den Übergangsregelungen und den Ausnahmen ab. Empfangsbereit müssen inländische Unternehmen bereits seit 2025 sein.

Warum sollte der Prozess jetzt aufgesetzt werden?

Ein geordneter Rechnungslauf kann Nacharbeit und Rückfragen reduzieren. Eine automatisierte Weiterverarbeitung ist keine allgemeine gesetzliche Pflicht; Empfang und ordnungsgemäße Aufbewahrung müssen aber gewährleistet sein.

Wie werden E-Rechnungen aufbewahrt?

Rechnungen sind umsatzsteuerlich grundsätzlich acht Jahre aufzubewahren. Mindestens der strukturierte Teil muss unversehrt in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben. Ein Ausdruck genügt dafür nicht.

Was leistet die technische Prüfung?

Eine Validierung kann Format- und Datenfehler aufzeigen. Sie ersetzt weder die sachliche Prüfung der abgerechneten Leistung noch die steuerliche Beurteilung.

E-Rechnung.
Passend zu Ihren Abläufen.

Wir unterstützen Sie dabei, E-Rechnungen in Ihre täglichen Abläufe und Ihre Buchhaltung einzubinden.

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Steuerberater
Christian Mangold, LL.M.

Fachberater für internationales Steuerrecht

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